Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Umgang mit Indikatorschweinen in nicht reglementierten Gebieten
Als Indikatorschweine gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild),
Unfallwildschweine und schwerkranke Wildschweine gem. § 22a Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes bzw.
kränklich wirkendes Wild).
Für die Früherkennung eines möglichen Seucheneintrages ist es wichtig, dass alle
Indikatorschweine untersucht werden. Die Jagdausübungsberechtigten sollen
verendet aufgefundene Wildschweine und krank erlegte Stücke beproben und die
Proben möglichst zeitnah zur Untersuchung einsenden.
Die Materialien für die Probenahme werden beim zuständigen Veterinäramt
ausgegeben. Die Beprobung erfolgt vorrangig mittels Tupfer. Details zur
Probenahme, Verpackung und Versand werden in dem Merkblatt “Afrikanische
Schweinepest (ASP) –Merkblatt zur Beprobung von Indikatortieren“ (zu finden unter
https://landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-
Tierseuchen/Tierseuchen/Afrikanische-Schweinepest beschrieben.
Die Proben können beim zuständigen Veterinäramt abgegeben werden oder mit
bereits voradressierten Umschlägen für den Absender kostenfrei direkt an das
Hessische Landeslabor verschickt werden.
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd
und Heimat zahlt eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro je Probe an
Jagdausübungsberechtigte für das Auffinden und Beproben von Indikatortieren.
Voraussetzung für die Auszahlung sind vollständig ausgefüllte, eindeutig lesbare
Begleitpapiere und die Untersuchungsfähigkeit der eingesandten Probe im
Landeslabor. Insbesondere die Angaben zum Fundort (Geokoordinaten) müssen
sorgfältig ausgefüllt werden. Die Aufwandsentschädigung wird zeitnah nach den
Auszahlungsmodalitäten des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt
ausgezahlt.
Aufgrund der aktuellen Fälle von Afrikanischer Schweinepest in Hessen sollten die
Kadaver der beprobten Tiere auch in ASP-freien Gebieten nicht ungeschützt liegen
gelassen werden. Sie sollten vor dem Zugriff von Wildschweinen, Prädatoren und
anderen Verschleppungsgefahren geschützt werden. Dafür sollten die Kadaver so
gesichert werden, dass kein leichter Zugriff möglich ist (z.B. Abdeckung mit einer
dichten Plane und Absicherung mit Gewichten oder Verpacken der Kadaver in
Plastiksäcke). Zusätzlich kann der Fundort mit Pfosten und Flatterband gesichert
werden. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, können die
Sicherungsmaßnahmen entfernt und mit dem Tierkörper praxisüblich verfahren
werden. Bei einem positiven Nachweis erfolgt die Bergung der Kadaver durch
speziell dafür ausgebildete Bergeteams im Auftrag der zuständigen
Veterinärbehörde.