Satzung

Satzung der Jägervereinigung Oberlahn (JVO) e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Jägervereinigung Oberlahn e. V. Er hat seinen Sitz in Weilburg a.d. Lahn und gehört dem Landesjagdverband Hessen e.V. an. Er ist in das Vereinsregister (VR) des Amtsgerichtes Limburg a. d. Lahn (Registergericht) unter VR 1418 eingetragen und beim zuständigen Finanzamt registriert.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a.) Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, sowie den Schutz der freilebenden Tierwelt überhaupt, unter Wahrung ökologischer Belange in engster Verbindung mit dem Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Tierschutz, sowie Verbraucherschutz.
    b.) Anleitung, Ausbildung und Weiterbildung seiner Mitglieder zu waidgerechter Jagdausübung auf allen jagdlichen Gebieten.
    c.) Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Stellen innerhalb des Arbeitsbereiches des Vereins, soweit es sich um jagdliche und damit zusammenhängende, waffenrechtliche Fragen handelt.
    d.) Förderung des Jagdgebrauchshundewesens.
    e.) Pflege des jagdlichen Schießens.
    f.) Förderung des Jagdschutzes.
    g.) Pflege des jagdlichen Brauchtums, einschließlich das Jagdhornblasen.
    h.) Schlichtung von Streitigkeiten unter seinen Mitgliedern, soweit diese jagdlichen Belange betreffen.
    i.) Darstellung, Förderung und Wahrung der Vereinsinteressen in der regionalen Presse und sonstigen Medien.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins, ausgenommen Aufwandsersatz im Rahmen der Vorgaben der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die berechtigt sind, einen Jagdschein zu lösen. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, sowie der Jagdscheinanwärter. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme und üben demzufolge weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.

  2. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt ohne Angabe von Gründen mit Rechtsmittelbelehrung. Auf Verlangen sind dem Betroffenen die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller die Anrufung der Hauptversammlung zu, die mit Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder entscheidet. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung an.

  3. Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 01. Dezember des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. In besonderen Fällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag den Austritt auch gestatten, wenn dieser nach dem 01. Dezember mit-geteilt wird.

  5. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Gesamtvorstandes und ist unter Angabe des Ausschlussgrundes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.

Der Ausschluss kann erfolgen bei:
a.) Entzug des Jagdscheines,
b.) groben Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit,
c.) Schädigung des Ansehens des Vereines oder der Jägerschaft,
d.) groben Verstößen gegen die Satzung,
e.) Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ins-besondere bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende

  1. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Ver-dienste um die Förderung des Vereins erworben haben oder sich durch die Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben.

  2. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit und wird durch Urkunde bestätigt.

  3. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung  befreit.

  4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

  5. Ehrenvorsitzende können frühere Vorsitzende des Vereins werden, die sich überragende Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenvorsitzende gehören dem erweiterten Vorstand an.

§ 5
Beiträge und Aufnahmegebühr

  1. Der von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

  2. Der Beitrag ist ohne Aufforderung bis zum 31. März des laufenden Jahres an den Kassierer zu zahlen, auf ein Konto des Vereins zu überweisen oder durch Lastschrifteinzug zu entrichten. Wird der Aufnahmeantrag nach dem 01. Juli eines Kalenderjahres gestellt, so ist neben der Aufnahmegebühr nur die Hälfte des Jahresbeitrages binnen 4 Wochen nach der Aufnahme zu entrichten.

  3. Werden die Beträge nicht fristgerecht gezahlt, so können sie auf Kosten des Säumigen eingezogen werden.

  4. Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a.) die Hauptversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Ausschüsse

§ 7
Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Hauptversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des Kassierers sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen, führt die Wahlen und die Bestellung der Kassenprüfer durch und beschließt über:a.) Entlastung des Vorstandes,
    b.) Satzungsänderungen,
    c.) Beiträge und Aufnahmegebühren,
    d.) fristgerecht zur Hauptversammlung gestellte Anträge,
    e.) Bildung von Ausschüssen.

Anträge an die ordentliche Hauptversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
a.) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite oder nach der Satzung einer Hauptversammlung vorbehaltene Entscheidungen zu treffen sind, oder
b.) mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder, die jedoch ihrer Beitragspflicht nachgekommen sein müssen, die Einberufung schriftlich unter Angabe  der Gründe verlangt.

3. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich und mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anders vorsieht. Eine Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei öffentlichen Abstimmungen die Stimme des Versammlungsleiters, bei geheimen Abstimmungen sind Anträge bei Stimmengleichheit abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten. Die vorgesehene Änderung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

4. Wahlen werden geheim und mittels Stimmzettel durchgeführt. Eine Wahl kann auch durch Handaufheben durchgeführt werden, wenn keiner der Anwesenden dagegen Einspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit wird in einem zweiten Wahlgang gewählt. Ergibt der zweite Wahlgang wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig mit Ausnahme des § 12 (Auflösung des Vereins). Von jeder Hauptversammlung ist vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen und ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a.) dem geschäftsführenden Vorstand, und
    b.) dem erweiterten Vorstand

Er wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden als Vertreter,
c:) dem 1. Schriftführer,
d.) dem 1. Kassierer,

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung  der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

 a.) dem 2. Schriftführer,
b.) dem 2. Kassierer,
c.) mindestens 1 Ausschussvorsitzenden für das jagdliche Schießen als Beisitzer,

d.) dem Ausschussvorsitzenden für das Jagdgebrauchshundewesen als Beisitzer,
e.) mindestens 1 Ausschussvorsitzenden zur Pflege des jagdlichen Brauchtums und des Jagdhornblasens als Beisitzer,
f.) Ausschussvorsitzender für Aus- und Weiterbildung als Beisitzer,
g.) mindestens 1 Ausschussvorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit als Beisitzer,
h.) jeweils einem Vertreter der Hegegemeinschaften als Beisitzer,
i.) dem Kreisjagdberater als Beisitzer,
j.) den Ehrenvorsitzenden

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass dem erweiterten Vorstand weitere Beisitzer angehören.

4. Der 1. Vorsitzende beruft entweder je nach Erfordernis oder auf Antrag von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern des Gesamtvorstandes binnen 10 Tagen die Sitzung des Gesamtvorstandes ein. Die Einladung soll mindestens 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3  ordentlichen Mitgliedern, der Gesamtvorstand bei Anwesenheit von mindestens ordentlichen 7 Mitgliedern beschlussfähig. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Für die Abstimmungen gilt § 7 Abs. 3 der Satzung entsprechend.

5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung. Er vertritt den Verein nach außen, leitet die Vereinsgeschäfte und erstattet den Jahresbericht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der übrige Vorstand, insbesondere aber dessen Stellvertreter das Amt bis zur nächsten Haupt-versammlung. In Ausnahmefällen ist eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.

§ 9
Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres rechtzeitig vor der Hauptversammlung insbesondere die Vereinskasse, die Kassenbücher, die Beitragskartei und das Vereinsvermögen einschließlich Unterlagen und Belege auf ordnungsgemäße Führung zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und in der Hauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer sind auch zu Zwischenprüfungen während des Geschäftsjahres berechtigt und können dazu durch Beschluss des Vorstandes verpflichtet werden.

§ 10
Ausschüsse des Vereins

  1. Für besondere und wiederkehrende Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse allein nicht zu lösen sind, können Ausschüsse gebildet werden.

  2. Ständige Ausschüsse sind:
    a.) Ausschuss für das jagdliche Schießen,
    b.) Ausschuss für das Jagdgebrauchshundewesen,
    c.) Ausschuss zur Pflege d. jagdlichen Brauchtums und des Jagdhornblasen,
    d.) Ausschuss für Aus- und Weiterbildung,
    e.) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Diese ständigen Ausschüsse bestehen aus den Ausschussvorsitzenden, die als Beisitzer dem erweiterten Vorstand angehören und in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

§ 11
Hegegemeinschaften

Für die enge Zusammenarbeit zwischen der JVO und den Hegegemeinschaften, gehört der jeweils gewählte Hegegemeinschaftsleiter dem erweiterten Vorstand als Beisitzer an.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß und eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung stattfinden, wenn in dieser mindestens 1/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erschienen oder durch schriftliche Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied vertreten sind und mindestens ¾ dieser anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließen.

  2. Ist die einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 1 Monat eine neue Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder mindestens ¾ der anwesenden oder nach Abs. 1 vertretenen ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

  3. Im Falle der Auflösung  ist der bisherige 1. Vorsitzende Liquidator, es sei denn, dass die Hauptversammlung eine andere Person bestimmt.

  4. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende restliche Vermögen fällt dem Landesjagdverband Hessen e. V. oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.

§ 13
Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

(1) Die JVO verarbeitet und nutzt personenbezogene der von den Mitgliedern erhobenen und übermittelten Daten, unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinaus gehende Datenverwendung ist der JVO nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(3) Durch die Mitgliedschaft im Mitgliedsverein des LJV und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder der Mitgliedsvereine der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten und Fotos des in der Datenschutzordnung des LJV genannten Ausmaßes und Umfangs zu

(4) Jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(5) Personenbezogene Daten eines ausgetretenen Mitglieds, die die Beitrags-verwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts, durch den Vorstand aufbewahrt.

(6) Näheres regelt die im Anhang zur Satzung aufgeführte Datenschutzordnung der JVO.

§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weilburg/Lahn.

§ 15
Inkrafttreten

JVO: Gegründet am 25.09.1948
Tag der Errichtung einer Satzung: 19.03.1966
Satzungsänderungen: 1983, 1987 und 2012

Diese Satzung wurde in der vorstehenden Neufassung im Rahmen der Jahres-hauptversammlung am Samstag, 23.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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